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VG Minden, 19.09.2001 - 3 K 3493/00 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Errichtung von Grabmalen; Genehmigung für die Entfernung eines Grabmals von einer Grabstätte
Verfahrensgang
- VG Minden, 19.09.2001 - 3 K 3493/00
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - 19 A 4302/01
- BVerwG, 16.07.2003 - 3 B 42.03
- BVerwG, 13.05.2004 - 3 C 26.03
- BVerfG, 25.08.2004 - 1 BvR 1783/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 08.11.1963 - VII C 148.60
Gemeinde darf dunkle polierte Grabsteine nicht allgemein verbieten
Auszug aus VG Minden, 19.09.2001 - 3 K 3493/00
Tatsächlich hatte die Klägerin nämlich die von der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 1963 - BVerwG VII C 148.60 -, Band 17, S. 119 ff.; Beschluss vom 29. September 2000 - BVerwG 3 B 156.00 - OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2000 - 19 A 2015/99 - VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 1996 - 1 S 3164/95 -, auf der Grundlage der durch Art. 2 des Grundgesetzes geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit als Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer solchen friedhofsrechtlichen Gestaltungsvorschrift geforderte Möglichkeit, für die Bestattung eine ihr nach der Lage zumutbare Grabstätte in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen, zwar nicht auf dem Friedhof, deren Träger der Beklagte ist, aber auf dem von diesem Friedhof weniger als einen Kilometer entfernt gelegenen T.-Friedhof der Stadt C. . - VGH Baden-Württemberg, 16.10.1996 - 1 S 3164/95
Beschränkung polierter Grabsteine nur bei Ausweichmöglichkeit auf demselben …
Auszug aus VG Minden, 19.09.2001 - 3 K 3493/00
Tatsächlich hatte die Klägerin nämlich die von der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 1963 - BVerwG VII C 148.60 -, Band 17, S. 119 ff.; Beschluss vom 29. September 2000 - BVerwG 3 B 156.00 - OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2000 - 19 A 2015/99 - VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 1996 - 1 S 3164/95 -, auf der Grundlage der durch Art. 2 des Grundgesetzes geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit als Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer solchen friedhofsrechtlichen Gestaltungsvorschrift geforderte Möglichkeit, für die Bestattung eine ihr nach der Lage zumutbare Grabstätte in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen, zwar nicht auf dem Friedhof, deren Träger der Beklagte ist, aber auf dem von diesem Friedhof weniger als einen Kilometer entfernt gelegenen T.-Friedhof der Stadt C. . - BVerwG, 29.09.2000 - 3 B 156.00
Zulässigkeit einer Revision wegen Fragen revisiblen Rechts über die Anwendung und …
Auszug aus VG Minden, 19.09.2001 - 3 K 3493/00
Tatsächlich hatte die Klägerin nämlich die von der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 1963 - BVerwG VII C 148.60 -, Band 17, S. 119 ff.; Beschluss vom 29. September 2000 - BVerwG 3 B 156.00 - OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2000 - 19 A 2015/99 - VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 1996 - 1 S 3164/95 -, auf der Grundlage der durch Art. 2 des Grundgesetzes geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit als Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer solchen friedhofsrechtlichen Gestaltungsvorschrift geforderte Möglichkeit, für die Bestattung eine ihr nach der Lage zumutbare Grabstätte in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen, zwar nicht auf dem Friedhof, deren Träger der Beklagte ist, aber auf dem von diesem Friedhof weniger als einen Kilometer entfernt gelegenen T.-Friedhof der Stadt C. . - OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2000 - 19 A 2015/99
Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung einer Genehmigung …
Auszug aus VG Minden, 19.09.2001 - 3 K 3493/00
Tatsächlich hatte die Klägerin nämlich die von der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 1963 - BVerwG VII C 148.60 -, Band 17, S. 119 ff.; Beschluss vom 29. September 2000 - BVerwG 3 B 156.00 - OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2000 - 19 A 2015/99 - VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 1996 - 1 S 3164/95 -, auf der Grundlage der durch Art. 2 des Grundgesetzes geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit als Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer solchen friedhofsrechtlichen Gestaltungsvorschrift geforderte Möglichkeit, für die Bestattung eine ihr nach der Lage zumutbare Grabstätte in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen, zwar nicht auf dem Friedhof, deren Träger der Beklagte ist, aber auf dem von diesem Friedhof weniger als einen Kilometer entfernt gelegenen T.-Friedhof der Stadt C. .